PRÄAMBEL

Psychotherapeutisch Tätige respektieren die Würde des Einzelnen and streben nach Erhalt und Schutz grundlegender Menschenrechte.
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GRUNDSATZ 1. VERANTWORTUNG

In der Ausübung ihres Berufs halten psychotherapeutisch Tätige die höchsten beruflichen Standards aufrecht.
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GRUNDSATZ 2: KOMPETENZ

Die Erhaltung hoher Kompetenzstandards liegt in der Verantwortung aller psychotherapeutisch Tätigen im Interesse der Öffentlichkeit und des gesamten Berufszweigs.
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GRUNDSATZ 3: MORALISCHE UND RECHTLICHE STANDARDS

Die moralischen und ethischen Verhaltensstandards von psychotherapeutisch Tätigen sind (wie bei jedem Menschen) deren persönliche Angelegenheit, sofern diese nicht die Wahrnehmung der beruflichen Verantwortung oder das öffentliche Vertrauen in die Psychotherapie und in psychotherapeutisch Tätige beeinträchtigt.
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GRUNDSATZ 4: SCHWEIGEPFLICHT

Es ist die oberste Pflicht des psychotherapeutisch Tätigen, die Vertraulichkeit aller durch die psychotherapeutische Tätigkeit gewonnenen Informationen jederzeit zu gewährleisten und zu respektieren.
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GRUNDSATZ 5: PATIENTENWOHL

Psychotherapeutisch Tätige respektieren die Integrität und schützen das Wohlergehen aller Personen, mit denen sie arbeiten.
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GRUNDSATZ 6: BERUFLICHE BEZIEHUNGEN

Psychotherapeutisch Tätige berücksichtigen bei ihrem Handeln stets die Anforderungen, Kenntnisse und Verpflichtungen ihrer Kollegen in Psychotherapie, Psychologie, Medizin und anderen verwandten Berufszweigen.
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GRUNDSATZ 7: ÖFFENTLICHE ERKLÄRUNGEN

Bei der Bekanntmachung und Werbung für fachliche Dienste dürfen folgende Informationen zur Beschreibung des psychotherapeutisch Tätigen und der angebotenen Leistungen aufgeführt werden.
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GRUNDSATZ 8: BEWERTUNGSTECHNIKEN

Bei der Entwicklung, Veröffentlichung und Anwendung psychotherapeutischer oder psychologischer Bewertungstechniken haben psychotherapeutisch Tätige die höchste Sorgfaltspflicht für das Wohlergehen und die Interessen der Patienten. Sie wirken dem Missbrauch von Bewertungsresultaten entgegen.
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GRUNDSATZ 9. FORSCHUNG

Die Entscheidung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens ruht auf dem qualifizierten Urteil des psychotherapeutisch Tätigen über den bestmöglichen Beitrag zu Wissenschaft und menschlichem Wohl.
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