2021 Corona-Lage IfSG
Wie bereits vermutet und angekündigt, hat die Gesundheitsministerkonferenz den Bundesgesetzgeber zur Korrektur des Infektionsschutzgesetzes aufgefordert und kommt selbst zu folgendem Beschluss:
„Die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen in §28b Abs. 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.“
(Quelle: GMK online)
Das bedeutet:
a) Für Ungeimpfte (unverändert)
• Täglicher Nachweis eines tagesaktuellen Antigen-Schnelltests (dieser muss von einer dritten Person, die dazu berechtigt ist, durchgeführt werden)
• Antigen-Test zur Eigenanwendung unter Überwachung reicht nicht aus
• Dokumentations- und Berichtspflicht (anonymisierte Übermittlung alle 2 Wochen an die zuständige Behörde (nach §28b Abs. 3 IfSG)
b) Für Geimpfte und Genesene (neu)
• Nachweis über vollständige Impfung oder Genesung (darf beim Arbeitgeber hinterlegt werden)
• Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung auch ohne Überwachung möglich (2x wöchentlich)
• Keine Dokumentations- und Berichtspflicht
In Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sei der ordnungsrechtliche Vollzug der Testpflicht (für vollständig Genesene und Geimpfte) Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter bereits ausgesetzt.
Weiterführende Links:
Testpflicht für Beschäftigte in Praxen geändert
Tagesschau regional NRW