2021 Corona-Lage IfSG

 

Wie bereits vermutet und angekündigt, hat die Gesundheitsministerkonferenz den Bundesgesetzgeber zur Korrektur des Infektionsschutzgesetzes aufgefordert und kommt selbst zu folgendem Beschluss:

 

„Die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen in §28b Abs. 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.“ 
(Quelle: GMK online)

Das bedeutet:

 

a)    Für Ungeimpfte (unverändert) 
•    Täglicher Nachweis eines tagesaktuellen Antigen-Schnelltests (dieser muss von einer dritten Person, die dazu berechtigt ist, durchgeführt werden) 
•    Antigen-Test zur Eigenanwendung unter Überwachung reicht nicht aus 
•    Dokumentations- und Berichtspflicht (anonymisierte Übermittlung alle 2 Wochen an die zuständige Behörde (nach §28b Abs. 3 IfSG)

 

b)    Für Geimpfte und Genesene (neu) 
•    Nachweis über vollständige Impfung oder Genesung (darf beim Arbeitgeber hinterlegt werden) 
•    Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung auch ohne Überwachung möglich (2x wöchentlich) 
•    Keine Dokumentations- und Berichtspflicht

 

In Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sei der ordnungsrechtliche Vollzug der Testpflicht (für vollständig Genesene und Geimpfte) Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter bereits ausgesetzt.

 

Weiterführende Links: 
Testpflicht für Beschäftigte in Praxen geändert 
Tagesschau regional NRW