Newsletter des BAPt e.V. zum Thema Existenzsicherung, f2f Therapie oder Online-Sprechstunde

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­ Berufsverband Akademischer Psychotherapeut*innen - BAPt e.V. ­
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­ Sonder-Newsletter 
März 2020
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

dürfen wir auch weiterhin Termine in unserer Praxis anbieten? Lässt sich unsere Arbeit schnell, unproblematisch und sicher auf Online-Therapie umstellen? Und welche Neuigkeiten gibt es in Sachen Existenzsicherung?

Diesen Fragen wollen wir in diesem Newsletter nachgehen.

Ihnen allen auch heute herzliche Grüße aus dem BAPt Vorstand und eine Portion Gelassenheit.

Gabriele Waldherr und Dirk Pietryga.
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­ Inhalt

1. Dürfen wir weiter behandeln? Auch face2face?
2. Online-Therapie / Video-Sprechstunde
3. Existenzsicherung
4. Liquidität erhalten und Kosten senken
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­ 1. Dürfen wir weiter behandeln? Auch face2face?

Das Landesministerium NRW hat hierzu eindeutig Stellung bezogen. So heißt es hier:
"Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 Heilpraktikergesetz befugt sind, zählen nicht zu den in § 7 CoronaSchVO  geregelten „Dienstleistungen“. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig und für die Versorgung der Menschen in der aktuellen Situation unerlässlich. Die Richtlinien und Empfehlungen des RKI sollten dringend beachtet werden, ebenso die allgemeine Empfehlung – soweit möglich – Termine z.B. zu verschieben o.ä." Quelle: RA Sasse, 24.03.2020, 15:00:01

Informationen zur Handhabung der Problematik in anderen Bundesländern finden Sie hier
Im Zweifel können Sie selbst bei Ihren kommunalen Behörden nachfragen. 
 Bei allen Beiträgen zur aktuellen "Corona-Lage" können sich die Anordnungen schnell ändern. Aus diesem Grund gibt es keine Gewähr dafür. dass die Informationen zum Zeitpunkt des Aufrufs noch aktuell und korrekt sind.
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­ 2. Online-Therapie / Video-Sprechstunde

Sollten Sie das Angebot der Online-Therapie erwägen, so ist es unerlässlich die technischen Anforderungen für die Praxis und den Videodienst - insbesondere zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz zu beachten.

Auf dem Markt gibt es verschiedene Anbieter, die regelkonforme Formate anbieten.

Der Einfachheit halber möchten wir uns auf einen Dienst beschränken.
Unter RED Medical erwartet Sie eine komfortable und konforme Lösung. Ihre Klienten benötigen keine extra Software, das Angebot ist von der Kassenärzlichen Vereinigung anerkannt, und für Sie und Ihre Klienten kostenlos. 

Informationen zur Video-Sprechstunde finden Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung.
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­ 3. Existenzsicherung

Länderspezifische Hilfen
 
Baden-Württemberg
Soforthilfe Corona
Antragsberechtige und Voraussetzungen:
Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler, mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
Höhe der Soforthilfe in Baden-Württemberg:
9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Rückzahlung: Die Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg muss nicht zurückerstattet werden.

Beantragung: Anträge können ab dem 25.03.2020 (Mittwochabend) vollelektronisch gestellt werden. Die Anträge müssen bei den zuständigen Kammern (IHK, Handwerkskammer) eingereicht werden.

Härtefallfond
Antragsberechtigte: Selbstständige und mittelständische Unternehmen bis 50 Beschäftigte
Höhe der Soforthilfe in Baden-Württemberg: bis zu 15.000 Euro

Beantragung: Der Härtefallfond ist in Planung. Anträge sollen ab Ende KW 13 gestellt werden können.

Freistaat Bayern
Soforthilfe für Selbstständige und Freiberufler in Bayern
Antragsberechtigte und Voraussetzungen
Der Zuschuss richtet sich an gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörige der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.
Voraussetzung ist ein akuter Liquiditätsengpass. Das bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.
Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
Höhe der Soforthilfe in Bayern:
Bis zu 5 Erwerbstätige: 5.000 Euro
Bis zu 10 Erwerbstätige: 7.500 Euro
Bis zu 50 Erwerbstätige: 15.000 Euro
Bis zu 250 Erwerbstätige: 30.000 Euro
Rückzahlung der Corona-Soforthilfe: Die Soforthilfe in Bayern muss nicht zurückgezahlt werden.

Beantragung
Förderantrag ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder Post an die zuständige Bewilligungsbehörde schicken. Die für Sie zuständige Behörde finden Sie hier.
Anträge werden schnell bearbeitet und die Zahlung erfolgt zeitnah auf das Konto des Antragsstellers.

Berlin
Soforthilfe I für kleine und mittlere Unternehmen bis 250 Mitarbeiter
Maßnahme: Zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 500.000 Euro mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren. In Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. Euro (Zinssatz 4,0 % p. a.)
Beantragung: Der Antrag muss bei der Investitionsbank Berlin gestellt werden.
Soforthilfe II für Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler
Antragsberechtigte: Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal 5 Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige vor allem aus den Bereichen Gesundheit, Gleichstellung, Handel und Dienstleistung, Jugend und Bildung, Kreativwirtschaft, Kultur, Soziales, Sport und Tourismus.
Höhe der Soforthilfe in Berlin: Steht noch nicht fest. Insgesamt stehen für das laufende Jahr 100 Millionen Euro dafür zur Verfügung.
Rückzahlung der Corona-Soforthilfe: Die Soforthilfe in Berlin muss voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden.
Beantragung: Für die Soforthilfe II kann noch kein Antrag gestellt werden. Sobald das möglich ist, erfahren Sie es hier.

Brandenburg
Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler
Antragsberechtigte: Gewerbliche Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 100 Erwerbstätige), die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben.
Höhe der Soforthilfe in Brandenburg:
Bis zu 2 Erwerbstätige bis zu 5.000 Euro
Bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 10.000 Euro
Bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 Euro
Bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 Euro
Bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 Euro

Rückzahlung: Die Soforthilfe in Brandenburg muss nicht zurückgezahlt werden.

Beantragung: Die Soforthilfe wird von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen kurzfristig auf das Konto der Leistungsempfänger überwiesen. Die Antragsstellung ist ab Mitte KW 13 (25.03.2020) möglich.

Freie Hansestadt Bremen
Corona-Soforthilfeprogramm
Maßnahme: Liquiditätszuschüsse zur Bewältigung der laufenden Kosten.
Antragsberechtigte und Voraussetzungen: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler in Bremen und Bremerhaven.
Höhe der Soforthilfe in Bremen: Je nach Höhe des dargestellten Liquiditätsengpasses bis zu 5.000 Euro. In begründeten Einzelfällen bis zu max. 20.000 Euro bei entsprechenden Nachweisen.
Rückzahlung: Die Soforthilfe in Bremen muss nicht zurückgezahlt werden. Gewährte Zuschüsse dienen als Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Realisierung anderer Ansprüche. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs- und Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen z. B. des Bundes) sind die erhaltenen Zuschüsse anteilig zurückzuzahlen.

Beantragung: Förderantrag vollständig ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder per Post einreichen (Adresse siehe Antragsformular).

Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburger Corona Soforthilfe (HCS)
Antragsberechtigte und Voraussetzungen: Kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler, die als Adressaten der städtischen Corona-Allgemeinverfügungen unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind.
Höhe der Soforthilfe in Hamburg:
2.500 Euro (Solo-Selbständige)
5.000 Euro (weniger als 10 Mitarbeiter)
10.000 Euro (10 bis 50 Mitarbeiter)
25.000 Euro (51 bis 250 Mitarbeiter)

Rückzahlung: Der Zuschuss des Stadtstaats Hamburg muss nicht zurückgezahlt werden.

Beantragung der Soforthilfe: Das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren startet Mitte KW 13. Sobald es eine konkrete Vorgehensweise und einen Antrag gibt, wird dieser Passage aktualisiert.
Weitere Informationen zum Hamburger Soforthilfeprogramm für von der Coronakrise Betroffene erhalten Sie hier.

Hessen
Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige
Maßnahme: Hessen stockt das Hilfsprogramm des Bundes auf.
Höhe der Soforthilfe in Hessen:
0 bis 5 Arbeitnehmer: 10.000 Euro
6 bis 10 Arbeitnehmer: 20.000 Euro
11 bis 50 Arbeitnehmer: 30.000 Euro

Rückzahlung: Die Soforthilfe des Landes Hessen muss nicht zurückerstattet werden.

Beantragung: Die Soforthilfe Hessens baut auf der des Bundes auf, deshalb kann sie erst beantragt werden, wenn die Bundeshilfe beschlossen ist. Die Beantragung wird bei der WIBank möglich sein.

Mecklenburg-Vorpommern
Liquiditätshilfen für Freiberufler und KMU
Maßnahme: Liquiditätshilfe für Kleinstbetriebe und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse bis 20.000 Euro.
Höhe der Liquiditätshilfe:
Zinsfreies Darlehen bis zu 20.000 Euro, Laufzeit 5 Jahre
Darlehen bis zu 200.000 Euro im 1. Jahr zinsfrei, danach 3,69 % p. a., 1. Jahr tilgungsfrei
Eine Restschuldbefreiung nach 36 Monaten wird möglich sein, falls die Existenz des Unternehmens gefährdet ist.

Beantragung: Die Mittel sollen in einem vereinfachten Verfahren durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung (GSA) ausgereicht werden. Die Antragsvormerkung bereits möglich. Antragsformulare stehen voraussichtlich ab dem 1. April 2020 zur Verfügung.

Niedersachen
Das Land Niedersachsen plant zwei Förderprogramme durch die NBank. Unternehmer werden mit Darlehen und Krediten unterstützt. Eine direkte Soforthilfe in Form von Zuschüssen gibt es (bisher) nicht. Für die beiden Förderprogramme wird eine Antragsstellung ab dem 25.03.2020 möglich sein.

Nordrhein-Westfalen
Soforthilfen für Kleinunternehmen
Maßnahme: Das Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler des Landes Nordrhein-Westfalen baut auf dem Hilfsprogramm des Bundes auf. NRW stockt das Programm auf und zahlt Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten ebenfalls einen Zuschuss.
Höhe der Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen:
Bis 5 Mitarbeiter: 9.000 Euro (Bundesleistung)
Bis 10 Mitarbeiter: 15.000 Euro (Bundesleistung)
Bis 50 Mitarbeiter: 25.000 Euro (Landesleistung)

Rückzahlung: Die Soforthilfe muss nicht zurückerstattet werden.

Beantragung: Die Antragstellung wird im Laufe der KW 13 möglich sein.

Soforthilfeprogramm für freischaffende Künstler
Maßnahme: Für die von der Coronakrise betroffenen Künstler in NRW wurde ein Soforthilfeprogramm in Höhe von 5 Millionen Euro aufgelegt. Betroffen sind selbstständige Künstler die zum Beispiel mit Auftragseinbrüchen und Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben.
Höhe der Soforthilfe in NRW: Künstler erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro.

Rückzahlung: Dieser Zuschuss der nordrhein-westfälischen Landesregierung muss nicht zurückgezahlt werden.

Beantragung der Künstler-Soforthilfe: Die Antragstellung erfolgt bei der jeweiligen Bezirksregierung. Dort können Sie auch das Antragsformular herunterladen.

Rheinland-Pfalz
Das Land Rheinland-Pfalz nutzt die Unterstützung des Bundes und erweitert diese durch Sofortdarlehen, die zurückgezahlt werden müssen.
Höhe der Soforthilfe in Rheinland-Pfalz:
Bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 19.000 Euro)
Bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 25.000 Euro)
Bis zu 30 Beschäftigte: 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zzgl. Landeszuschuss über 30 % der Darlehenssumme
Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von 6 Jahren und sind bis Ende des 2021 zins- und tilgungsfrei.

Rückzahlung: Der Bundeszuschuss muss nicht zurückgehzahlt werden, das Sofortdarlehen schon.

Beantragung: Die Beantragung ist noch nicht möglich. Sobald es dazu Neuigkeiten gibt, erfahren Sie es hier.

Saarland
Soforthilfen für Kleinunternehmer, Künstler und Kulturschaffende
Antragsberechtigte und Voraussetzungen:
Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 10 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern und max. 700.000 Euro Umsatz oder 350.000 Euro Bilanzsumme im Jahr.
Auch für freiberuflich tätigen Künstlern und Kulturschaffende.
Höhe der Soforthilfe für Künstler in Sachsen-Anhalt: 3.000 bis 10.000 Euro

Rückzahlung: Der Zuschuss muss voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden.

Beantragung: Das Programm soll am 24.03.2020 offiziell im Ministerrat beschlossen werden. Erst danach kann die Hilfe beantragt werden.

Freistaat Sachsen
Sachsens Wirtschaftsministerium verweist auf die Soforthilfe des Bundes. Über die Sächsische Aufbaubank können zinslose Darlehen zwischen 5.000 und 50.000 Euro beantragt werden.

Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt hat ein Sofortprogramm für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmer angekündigt, das auf den angekündigten Hilfen des Bundes basieren und auf die Wirtschaftsstruktur Sachsen-Anhalts passgenau zugeschnitten sein soll. Konkrete Informationen liegen dazu bisher nicht vor.

Corona-Soforthilfe für Künstler
Antragsberechtigte und Voraussetzungen:
Künstler, die in den Bereichen Musik, darstellende oder bildende Kunst ihre künstlerische Tätigkeit schaffen, ausüben oder lehren sowie Schriftstellerinnen und Schriftsteller.
Die künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit wird erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt.
Der Wohnsitz muss in Sachsen-Anhalt liegen.
Höhe der Soforthilfe für Künstler in Sachsen-Anhalt: 400 Euro pro Monat für zunächst maximal 2 Monate
Rückzahlung der Künstler-Soforthilfe: Der monatliche Zuschuss muss nicht zurückgehzahlt werden.
Beantragung: Antrag ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder Post an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt schicken.

Schleswig-Holstein
Maßnahme: Die Landesregierung von Schleswig-Holstein stellt 500 Millionen Euro Soforthilfen für Unternehmen bereit, deren Existenz von der Coronakrise bedroht ist. 100 Millionen Euro davon werden als direkt Zuschüsse ausbezahlt.
Antragsberechtigte und Voraussetzungen: Kleinstunternehmer, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbstständige in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, wenn für sie in Höhe der Soforthilfe keine Ansprüche auf Bundeshilfen bestehen.
Höhe der Soforthilfe:
2.500 Euro für Solo-Selbstständige
5.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeiter
10.000 Euro bei bis zu 10 Mitarbeitern

Rückzahlung: Die Soforthilfe muss nicht zurückgehzahlt werden.

Beantragung: Die Beantragung ist noch nicht möglich. Sobald es dazu weitere Informationen gibt, erfahren Sie es hier.

Freistaat Thüringen
Corona-Soforthilfe
Antragsberechtigte:
Im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen inkl. Einzelunternehmen
Unternehmen der Branche 86.9 (Gesundheitswesen, wenn die über keine Gewerbeanmeldung verfügen)
wirtschaftsnahe freie Berufe und die Kreativwirtschaft
Höhe der Soforthilfe: Bis 5.000 bis zu 30.000 Euro (für Unternehmen von 1 (einschl. Inhaber) bis zu 50 Mitarbeitern)

Rückzahlung: Die Thüringer Soforthilfe muss nicht zurückgehzahlt werden.

Beantragung: Die Antragsstellung ist ab dem 23.03.2020 (ca. 16 Uhr) bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) möglich.
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­ 4. Liquidität erhalten und Kosten senken
  • Einkommensteuer-Vorauszahlungen senken. Unter dem folgenden Link finden Sie ein Formular dazu.
  • Fällige Steuer-Zahlungen stunden lassen
    Ein einfacher, formloser Brief ans Finanzamt reicht, indem Sie, mit Hinweis auf Corona, um Stundung anstehender Zahlungen bitten können.
  • Krankenkassen-Beiträge senken
    Normalerweise wollen die Krankenkassen einen geänderten Einkommensteuer-Vorauszahlungs-Bescheid sehen, um die Beiträge zu senken. In vielen Fällen reagieren die Krankenkassen aktuell sehr kulant.
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­ Bildnachweis
Branimir Balogović on Unsplash
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